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Zitierfest

IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 86 IRG – Vorrang

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

(1) Soweit dieser Abschnitt keine besonderen Regelungen enthält, finden die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes auf Ersuchen um Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen im Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anwendung.

(2) Dieser Abschnitt geht den in § 1 Absatz 3 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit er abschließende Regelungen enthält.

Verweise

Vorschriften, die auf § 86 IRG verweisen

  • § 87o IRG – Übergangsvorschrift für Verfahren nach § 87f Absatz 5 und § 87i Absatz 3

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