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Zitierfest

IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 83e IRG – Vernehmung des Verfolgten

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

(1) Solange eine Entscheidung über die Auslieferung noch nicht ergangen ist, ist ein Ersuchen des ersuchenden Mitgliedstaates um Vernehmung des Verfolgten als Beschuldigter zu bewilligen.

(2) Bei der Vernehmung ist auf Ersuchen Vertretern des ersuchenden Mitgliedstaates die Anwesenheit zu gestatten.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 83e IRG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 83e IRG? Zitiere den Wortlaut.“

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