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Zitierfest

IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 83d IRG – Entlassung des Verfolgten

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

Wurde der Verfolgte innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf eines nach § 83c Absatz 4 vereinbarten Übergabetermins nicht übernommen, so ist er aus der Auslieferungshaft zu entlassen, wenn kein neuer Übergabetermin vereinbart wurde.

Rechtsprechung zu § 83d IRG

Eine Entscheidung zitiert § 83d IRG.

  • BVerwG, Beschl. v. 18.05.2010 – 1 B 1/10 · 1. Senat

    Leitsatz: Für Rechtsstreitigkeiten um die Bewilligung der Auslieferung eines Verfolgten im Sinne des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (hier: an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Zwecke der Strafvollstreckung) ist nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben (§ 13 Abs. 1 Satz 1 IRG).

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