Hält die für die Bewilligung der Rechtshilfe zuständige Behörde die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe für gegeben, so ist die für die Leistung der Rechtshilfe zuständige Behörde hieran gebunden. § 61 bleibt unberührt.
IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
§ 60 IRG – Leistung der Rechtshilfe
Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.
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