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Zitierfest

IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 60 IRG – Leistung der Rechtshilfe

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

Hält die für die Bewilligung der Rechtshilfe zuständige Behörde die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe für gegeben, so ist die für die Leistung der Rechtshilfe zuständige Behörde hieran gebunden. § 61 bleibt unberührt.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 60 IRG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 60 IRG? Zitiere den Wortlaut.“

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