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Zitierfest

IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 59 IRG – Zulässigkeit der Rechtshilfe

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

(1) Auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines ausländischen Staates kann sonstige Rechtshilfe in einer strafrechtlichen Angelegenheit geleistet werden.

(2) Rechtshilfe im Sinne des Absatzes 1 ist jede Unterstützung, die für ein ausländisches Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit gewährt wird, unabhängig davon, ob das ausländische Verfahren von einem Gericht oder von einer Behörde betrieben wird und ob die Rechtshilfehandlung von einem Gericht oder von einer Behörde vorzunehmen ist.

(3) Die Rechtshilfe darf nur geleistet werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen deutsche Gerichte oder Behörden einander in entsprechenden Fällen Rechtshilfe leisten könnten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 59 IRG verweisen

  • § 91c IRG – Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen für besondere Formen der Rechtshilfe

Rechtsprechung zu § 59 IRG

Eine Entscheidung zitiert § 59 IRG.

  • BGH, Beschl. v. 28.01.2010 – 3 StR 274/09 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Wird ein Gesetz, das für besonders schwere Fälle strafschärfend Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren vorsieht, nach Beendigung der Tat in der Weise geändert, dass die Regelbeispiele für besonders schwere Fälle in Qualifikationstatbestände umgewandelt werden, und hat der Täter nur den Grundtatbestand erfüllt, so ist gemäß § 2 Abs. 3 StGB die Neufassung des Gesetzes anzuwenden, wenn auf …

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