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Zitierfest

InsO · Insolvenzordnung

§ 79 InsO – Unterrichtung der Gläubigerversammlung

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

Die Gläubigerversammlung ist berechtigt, vom Insolvenzverwalter einzelne Auskünfte und einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung zu verlangen. Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, so kann die Gläubigerversammlung den Geldverkehr und -bestand des Verwalters prüfen lassen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 79 InsO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 79 InsO? Zitiere den Wortlaut.“

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