Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. Sie haben sich über den Gang der Geschäfte zu unterrichten sowie die Bücher und Geschäftspapiere einsehen und den Geldverkehr und -bestand prüfen zu lassen.
InsO · Insolvenzordnung
§ 69 InsO – Aufgaben des Gläubigerausschusses
Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.
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Mit Zitierfest schlägt Claude § 69 InsO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 69 InsO? Zitiere den Wortlaut.“