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Zitierfest

InsO · Insolvenzordnung

§ 68 InsO – Wahl anderer Mitglieder

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

(1) Die Gläubigerversammlung beschließt, ob ein Gläubigerausschuß eingesetzt werden soll. Hat das Insolvenzgericht bereits einen Gläubigerausschuß eingesetzt, so beschließt sie, ob dieser beibehalten werden soll.

(2) Sie kann vom Insolvenzgericht bestellte Mitglieder abwählen und andere oder zusätzliche Mitglieder des Gläubigerausschusses wählen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 68 InsO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 68 InsO? Zitiere den Wortlaut.“

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