Zum Inhalt springen
Zitierfest

InsO · Insolvenzordnung

§ 46 InsO – Wiederkehrende Leistungen

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

Forderungen auf wiederkehrende Leistungen, deren Betrag und Dauer bestimmt sind, sind mit dem Betrag geltend zu machen, der sich ergibt, wenn die noch ausstehenden Leistungen unter Abzug des in § 41 bezeichneten Zwischenzinses zusammengerechnet werden. Ist die Dauer der Leistungen unbestimmt, so gilt § 45 Satz 1 entsprechend.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 46 InsO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 46 InsO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten