Können bei der Schlussverteilung im Sekundärinsolvenzverfahren alle Forderungen in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuss dem ausländischen Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens herauszugeben.
InsO · Insolvenzordnung
§ 358 InsO – Überschuss bei der Schlussverteilung
Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.
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