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Zitierfest

InsO · Insolvenzordnung

§ 358 InsO – Überschuss bei der Schlussverteilung

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

Können bei der Schlussverteilung im Sekundärinsolvenzverfahren alle Forderungen in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuss dem ausländischen Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens herauszugeben.

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