Der Antrag eines Nachlaßgläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist unzulässig, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind.
InsO · Insolvenzordnung
§ 319 InsO – Antragsfrist
Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.
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