Zum Inhalt springen
Zitierfest

InsO · Insolvenzordnung

§ 270f InsO – Anordnung der Eigenverwaltung

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

(1) Die Eigenverwaltung wird auf Antrag des Schuldners angeordnet, es sei denn, eine vorläufige Eigenverwaltung wäre nach § 270b nicht anzuordnen oder nach § 270e aufzuheben.

(2) Anstelle eines Insolvenzverwalters wird ein Sachwalter bestellt. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind beim Sachwalter anzumelden. Die §§ 32 und 33 sind nicht anzuwenden.

(3) § 270b Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 270f InsO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 270f InsO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten