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Zitierfest

InsO · Insolvenzordnung

§ 263 InsO – Zustimmungsbedürftige Geschäfte

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann vorgesehen werden, daß bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners oder der Übernahmegesellschaft während der Zeit der Überwachung nur wirksam sind, wenn der Insolvenzverwalter ihnen zustimmt. § 81 Abs. 1 und § 82 gelten entsprechend.

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