Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann vorgesehen werden, daß bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners oder der Übernahmegesellschaft während der Zeit der Überwachung nur wirksam sind, wenn der Insolvenzverwalter ihnen zustimmt. § 81 Abs. 1 und § 82 gelten entsprechend.
InsO · Insolvenzordnung
§ 263 InsO – Zustimmungsbedürftige Geschäfte
Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.
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