Zum Inhalt springen
Zitierfest

InsO · Insolvenzordnung

§ 240 InsO – Änderung des Plans

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

Der Vorlegende ist berechtigt, einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich zu ändern. Über den geänderten Plan kann noch in demselben Termin abgestimmt werden.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 240 InsO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 240 InsO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten