Der Vorlegende ist berechtigt, einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich zu ändern. Über den geänderten Plan kann noch in demselben Termin abgestimmt werden.
InsO · Insolvenzordnung
§ 240 InsO – Änderung des Plans
Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.
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Mit Zitierfest schlägt Claude § 240 InsO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 240 InsO? Zitiere den Wortlaut.“