Zum Inhalt springen
Zitierfest

InsO · Insolvenzordnung

§ 219 InsO – Gliederung des Plans

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

Der Insolvenzplan besteht aus dem darstellenden Teil und dem gestaltenden Teil. Ihm sind die in den §§ 229 und 230 genannten Anlagen beizufügen.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 219 InsO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 219 InsO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten