Der Insolvenzplan besteht aus dem darstellenden Teil und dem gestaltenden Teil. Ihm sind die in den §§ 229 und 230 genannten Anlagen beizufügen.
InsO · Insolvenzordnung
§ 219 InsO – Gliederung des Plans
Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.
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Mit Zitierfest schlägt Claude § 219 InsO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 219 InsO? Zitiere den Wortlaut.“