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Zitierfest

InsO · Insolvenzordnung

§ 210a InsO – Insolvenzplan bei Masseunzulänglichkeit

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

Bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit gelten die Vorschriften über den Insolvenzplan mit der Maßgabe, dass

  • 1. an die Stelle der nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger die Massegläubiger mit dem Rang des § 209 Absatz 1 Nummer 3 treten und
  • 2. an die Stelle der nachrangigen Insolvenzgläubiger die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger treten.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 210a InsO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 210a InsO? Zitiere den Wortlaut.“

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