Zum Inhalt springen
Zitierfest

InsO · Insolvenzordnung

§ 210 InsO – Vollstreckungsverbot

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 unzulässig.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 210 InsO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 210 InsO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten