Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 unzulässig.
InsO · Insolvenzordnung
§ 210 InsO – Vollstreckungsverbot
Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.
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