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Zitierfest

IfSG · Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen

§ 52 IfSG – Abgabe

Amtliche Fassung, Stand 04.03.2026.

Krankheitserreger sowie Material, das Krankheitserreger enthält, dürfen nur an denjenigen abgegeben werden, der eine Erlaubnis besitzt, unter Aufsicht eines Erlaubnisinhabers tätig ist oder einer Erlaubnis nach § 45 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 3 nicht bedarf. Satz 1 gilt nicht für staatliche human- oder veterinärmedizinische Untersuchungseinrichtungen.

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