Krankheitserreger sowie Material, das Krankheitserreger enthält, dürfen nur an denjenigen abgegeben werden, der eine Erlaubnis besitzt, unter Aufsicht eines Erlaubnisinhabers tätig ist oder einer Erlaubnis nach § 45 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 3 nicht bedarf. Satz 1 gilt nicht für staatliche human- oder veterinärmedizinische Untersuchungseinrichtungen.
IfSG · Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
§ 52 IfSG – Abgabe
Amtliche Fassung, Stand 04.03.2026.
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