Die Erlaubnis nach § 44 kann außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn ein Versagungsgrund nach § 47 Abs. 1 vorliegt.
IfSG · Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
§ 48 IfSG – Rücknahme und Widerruf
Amtliche Fassung, Stand 04.03.2026.
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