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Zitierfest

HWG · Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens

§ 5 HWG

Amtliche Fassung, Stand 19.07.2023.

Für homöopathische Arzneimittel, die nach dem Arzneimittelgesetz registriert oder von der Registrierung freigestellt sind, darf mit der Angabe von Anwendungsgebieten nicht geworben werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 5 HWG verweisen

Rechtsprechung zu § 5 HWG

3 Entscheidungen zitieren § 5 HWG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 28.09.2011 – I ZR 96/10 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: INJECTIO 1. Eine Werbung für ein registriertes homöopathisches Arzneimittel, in der die Wirkstoffe des Arzneimittels und deren jeweilige Anwendungsgebiete genannt sind, fällt auch dann unter das Verbot der Werbung mit Anwendungsgebieten nach § 5 HWG, wenn in der Werbung die Pflichtangabe gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9, § 11 Abs. 3 Satz 1 AMG („Anwendungsgebiete: Registriertes homöopathisches …
  • BGH, Urt. v. 09.12.2021 – I ZR 146/20 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Werbung für Fernbehandlung 1. Der für die Zulässigkeit der Werbung für eine ärztliche Fernbehandlung maßgebliche Begriff der "allgemein anerkannten fachlichen Standards" im Sinne von § 9 Satz 2 HWG ist unter Rückgriff auf den entsprechenden Begriff in § 630a Abs. 2 BGB und die dazu mit Blick auf die vom Arzt zu erfüllenden Pflichten aus einem medizinischen Behandlungsvertrag entwickelten …
  • BGH, Urt. v. 21.12.2023 – I ZR 24/23 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Corona-Prophylaxe Abschnitt A Nr. 1 der Anlage zu § 12 HWG verweist dynamisch auf die nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheiten oder durch meldepflichtige Krankheitserreger verursachte Infektionen.

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