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Zitierfest

HWG · Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens

§ 4a HWG

Amtliche Fassung, Stand 19.07.2023.

(1) Unzulässig ist es, in der Packungsbeilage eines Arzneimittels für andere Arzneimittel oder andere Mittel zu werben.

(2) Unzulässig ist es auch, außerhalb der Fachkreise für die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung bestehende Verordnungsfähigkeit eines Arzneimittels zu werben.

Rechtsprechung zu § 4a HWG

Eine Entscheidung zitiert § 4a HWG.

  • BGH, Urt. v. 13.12.2012 – I ZR 161/11 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Voltaren 1. Die in § 10 AMG enthaltenen Bestimmungen stellen Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar, deren Verletzung geeignet ist, die Interessen der Verbraucher spürbar im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG zu beeinträchtigen. 2. Auf der äußeren Umhüllung eines Arzneimittels angebrachte Angaben, die Werbecharakter haben können, sind unabhängig davon unzulässig, ob sie dort …

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