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Zitierfest

HSchG HE · Hessisches Schulgesetz (HSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2023

§ 96 HSchG HE – Oberste Schulaufsichtsbehörden

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(1) Oberste Schulaufsichtsbehörde ist das Kultusministerium, soweit nicht das Ministerium für Wissenschaft und Kunst oder das Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zuständig ist. Das Kultusministerium übt unmittelbar die Fach- und Dienstaufsicht über die Staatlichen Schulämter und die Hessische Lehrkräfteakademie und mittelbar die Fach- und Dienstaufsicht über die Schulen aus.

(2) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst übt mittelbar die Fachaufsicht über die Musikakademien (Berufsfach- und Fachschulen für die musikalische Berufsausbildung) aus.

(3) Das Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz übt mittelbar die Fachaufsicht über die landwirtschaftlichen Fachschulen aus.

Verweise

Vorschriften, die auf § 96 HSchG HE verweisen