Die Rechtsaufsicht über die Schulträger üben die jeweils zuständigen Kommunalaufsichtsbehörden aus. Kommt ein Schulträger nach Auffassung der Schulaufsichtsbehörde einer ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtung nicht nach, unterrichtet die Schulaufsichtsbehörde die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde. Diese entscheidet im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde, ob und welche Aufsichtsmaßnahmen ergriffen werden.
HSchG HE · Hessisches Schulgesetz (HSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2023
§ 97 HSchG HE – Rechtsaufsicht
Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.