Zum Inhalt springen
Zitierfest

HSchG HE · Hessisches Schulgesetz (HSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2023

§ 74 HSchG HE – Zeugnisse

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(1) Der Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler wird unter Angabe der Leistungsbewertung in den einzelnen Fächern in Zeugnissen, schriftlichen Berichten oder in anderer, dem Bildungsgang entsprechender Form ausgewiesen.

(2) Ein allgemeines Zeugnis wird am Ende eines jeden Schuljahres oder Ausbildungsabschnittes oder als Übergangszeugnis beim Verlassen der Schule erteilt. Ein Halbjahreszeugnis am Ende des ersten Halbjahres eines Schuljahres informiert über den aktuellen Leistungsstand, das Zeugnis am Ende des Schuljahres weist den Leistungsstand aus, der während des Schuljahres erreicht wurde.

(3) Ein Abschlusszeugnis ist zu erteilen, wenn die Abschlussklasse erfolgreich besucht, eine vorgesehene Abschlussprüfung abgelegt oder das Bildungsziel erreicht worden ist. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, so ist ein Abschlusszeugnis zu erteilen, wenn die Schülerin oder der Schüler bei entsprechender Anwendung der für die Versetzung geltenden Vorschriften zu versetzen wäre.

(4) Ein Abgangszeugnis ist zu erteilen, wenn die Schülerin oder der Schüler die Schule verlässt, ohne dass die in Abs. 3 genannten Voraussetzungen vorliegen.

(5) Die Zeugniserteilung wird durch Rechtsverordnung näher bestimmt. Dabei kann vorgesehen werden, dass

  • 1. ein Zeugnis nur am Ende eines Schuljahres erstellt wird,
  • 2. für die studienqualifizierenden Bildungsgänge der Oberstufe (Sekundarstufe II) von Abs. 2 Satz 2 abweichende Regelungen für den Beurteilungszeitraum gelten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 74 HSchG HE verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 74 HSchG HE nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 74 HSchG HE? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten