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Zitierfest

HSchG HE · Hessisches Schulgesetz (HSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2023

§ 23c HSchG HE – Mittelstufenschule

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(1) In der Mittelstufenschule werden die Bildungsgänge der Hauptschule und der Realschule abgebildet und die Abschlüsse nach § 13 Abs. 3 und 4 erworben. In Kooperation mit beruflichen Schulen, mit anerkannten Ausbildungsbetrieben oder beiden sollen darüber hinaus berufliche Kompetenzen vermittelt werden.

(2) Mittelstufenschulen haben Formen ganztägiger Angebote nach § 15 Abs. 1.

(3) In den Jahrgangsstufen 5 und 6 der Mittelstufenschule können die Bildungsgänge der Hauptschule und der Realschule schulformübergreifend unterrichtet werden, in Ausnahmefällen auch in der Jahrgangsstufe 7. Unabhängig von der Organisationsform der Jahrgangsstufen wird der Unterricht in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie der ersten Fremdsprache ab der Jahrgangsstufe 6 fachleistungsdifferenziert auf zwei Anspruchsebenen erteilt. Die Jahrgangsstufen 8 und 9 des Hauptschulzweigs werden in Kooperation mit beruflichen Schulen als praxisorientierter Bildungsgang organisiert; in den Jahrgangsstufen 8 bis 10 des Realschulzweigs wird im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts zusätzlich beruflicher Unterricht in der kooperierenden Berufsschule angeboten. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.

(4) Für die Entscheidung über den weiteren Bildungsweg am Ende der Jahrgangsstufe 7 gilt § 77 Abs. 3 Satz 1 bis 5 entsprechend. Der Übergang in den Bildungsgang der Realschule setzt voraus, dass ihn die Klassenkonferenz der abgebenden Jahrgangsstufe 7 befürwortet.

(5) Die Gesamtkonferenz kann beschließen, dass die erste Einstufung in Kurse nach Abs. 3 Satz 2 bereits zum Beginn des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 5 oder in begründeten Einzelfällen und im Fall ein- oder zweizügiger Jahrgangsstufen erst nach der Jahrgangsstufe 6 oder 7 erfolgt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 23c HSchG HE verweisen

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