(1) Fach- und Fachbereichskonferenzen beraten über alle ein Fach, eine Fachrichtung oder einen Lernbereich betreffenden Angelegenheiten. Sie entscheiden im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der von der Schul- oder Gesamtkonferenz beschlossenen Grundsätze insbesondere über
- 1. didaktische und methodische Fragen des Fachs und des Lernbereichs sowie die Koordinierung von Lernzielen und Inhalten,
- 2. die Erstellung von Arbeitsplänen und Kursangeboten,
- 3. die Einführung zugelassener Schulbücher und digitaler Lehrwerke sowie digitale Lehr- und Lernprogramme (§ 10) und die Auswahl und die Anforderung sonstiger Lehr- und Lernmittel für das Fach, die Fachrichtung oder den Lernbereich,
- 4. die Koordination der Leistungsbewertung,
- 5. Angelegenheiten fachlicher Fort- und Weiterbildung,
- 6. getrennten Unterricht für Schülerinnen und Schüler (§ 3 Abs. 4).
(2) Mitglieder der Fach- und Fachbereichskonferenzen sind alle Lehrkräfte, die eine Lehrbefähigung in dem jeweiligen Fach, der jeweiligen Fachrichtung oder dem jeweiligen Lernbereich haben oder darin unterrichten.