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Zitierfest

HSchG HE · Hessisches Schulgesetz (HSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2023

§ 134 HSchG HE – Fach- und Fachbereichskonferenzen

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(1) Fach- und Fachbereichskonferenzen beraten über alle ein Fach, eine Fachrichtung oder einen Lernbereich betreffenden Angelegenheiten. Sie entscheiden im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der von der Schul- oder Gesamtkonferenz beschlossenen Grundsätze insbesondere über

  • 1. didaktische und methodische Fragen des Fachs und des Lernbereichs sowie die Koordinierung von Lernzielen und Inhalten,
  • 2. die Erstellung von Arbeitsplänen und Kursangeboten,
  • 3. die Einführung zugelassener Schulbücher und digitaler Lehrwerke sowie digitale Lehr- und Lernprogramme (§ 10) und die Auswahl und die Anforderung sonstiger Lehr- und Lernmittel für das Fach, die Fachrichtung oder den Lernbereich,
  • 4. die Koordination der Leistungsbewertung,
  • 5. Angelegenheiten fachlicher Fort- und Weiterbildung,
  • 6. getrennten Unterricht für Schülerinnen und Schüler (§ 3 Abs. 4).

(2) Mitglieder der Fach- und Fachbereichskonferenzen sind alle Lehrkräfte, die eine Lehrbefähigung in dem jeweiligen Fach, der jeweiligen Fachrichtung oder dem jeweiligen Lernbereich haben oder darin unterrichten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 134 HSchG HE verweisen

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