Zum Inhalt springen
Zitierfest

HSchG HE · Hessisches Schulgesetz (HSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2023

§ 110 HSchG HE – Aufgaben des Schulelternbeirates

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(1) Der Schulelternbeirat übt das Mitbestimmungsrecht an der Schule aus.

(2) Der Zustimmung des Schulelternbeirates bedürfen Entscheidungen der Schulkonferenz nach § 129 Nr. 1 bis 8, 10 und 12 und der Gesamtkonferenz nach § 133 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5.

(3) Der Schulelternbeirat ist anzuhören vor Entscheidungen der Schulkonferenz nach § 129 Nr. 8, 10 und 12, bevor die Schulleiterin oder der Schulleiter Maßnahmen trifft, die für das Schulleben von allgemeiner Bedeutung sind, und vor der Auswahl von zugelassenen Schulbüchern und digitalen Lehrwerken sowie digitalen Lehr- und Lernprogrammen nach § 10 Abs. 1 Satz 2.

(4) Der Schulelternbeirat kann sowohl Maßnahmen, die seiner Zustimmung bedürfen (Abs. 2), als auch Maßnahmen, bei denen er anzuhören ist (Abs. 3), vorschlagen. Der Vorschlag ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit schriftlicher Begründung vorzulegen. § 111 Abs. 1 gilt entsprechend.

(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulelternbeirat über alle wesentlichen Angelegenheiten des Schullebens.

(6) Die oder der Vorsitzende, die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie drei weitere Angehörige des Schulelternbeirats können an der Gesamtkonferenz mit beratender Stimme teilnehmen. An den sonstigen Konferenzen der Lehrkräfte mit Ausnahme der Zeugnis- und Versetzungskonferenzen und solcher Konferenzen, an denen ausschließlich Personalangelegenheiten der Lehrkräfte, Ordnungsmaßnahmen nach § 82 Abs. 2 oder Maßnahmen nach § 82a behandelt werden, können bis zu drei Beauftragte des Schulelternbeirats teilnehmen.

(7) Der Schulelternbeirat hat das Recht, bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter Vorstellungen gegen Maßnahmen zu erheben, welche seiner Meinung nach die Grundsätze des Art. 56 Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen verletzen. Kommt eine Klärung nicht zustande, kann der Schulelternbeirat Beschwerde bei der Schulaufsichtsbehörde einlegen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 110 HSchG HE verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 110 HSchG HE nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 110 HSchG HE? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten