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Zitierfest

HSchG HE · Hessisches Schulgesetz (HSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2023

§ 112 HSchG HE – Anhörungsbedürftige Maßnahmen

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(1) Bei anhörungsbedürftigen Maßnahmen (§ 110 Abs. 3) gilt § 111 Abs. 1 entsprechend.

(2) Ist ohne Anhörung eine Maßnahme getroffen worden, die der Schulelternbeirat für anhörungsbedürftig hält, kann dieser binnen zwei Wochen nach Kenntnis die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde beantragen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 112 HSchG HE verweisen