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Zitierfest

HRV · Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters

§ 49 HRV – Anforderungen an Anlagen und Programme, Sicherung der Anlagen, Programme und Daten

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

(1) Hinsichtlich der Anforderungen an die für das elektronisch geführte Handelsregister verwendeten Anlagen und Programme, deren Sicherung sowie der Sicherung der Daten gelten die §§ 64 bis 66 der Grundbuchverfügung entsprechend.

(2) Das eingesetzte Datenverarbeitungssystem soll innerhalb eines jeden Landes einheitlich sein und mit den in den anderen Ländern eingesetzten Systemen verbunden werden können.

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„Was regelt § 49 HRV? Zitiere den Wortlaut.“

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