Bei dem elektronisch geführten Handelsregister ist der in den dafür bestimmten Datenspeicher aufgenommene und auf Dauer unverändert in lesbarer Form wiedergabefähige Inhalt des Registerblattes (§ 13 Abs. 1) das Handelsregister. Die Bestimmung des Datenspeichers nach Satz 1 kann durch Verfügung der nach Landesrecht zuständigen Stelle geändert werden, wenn dies dazu dient, die Erhaltung und die Abrufbarkeit der Daten sicherzustellen oder zu verbessern, und die Daten dabei nicht verändert werden.
HRV · Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters
§ 48 HRV – Begriff des elektronisch geführten Handelsregisters
Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 48 HRV verweisen
- § 27 HRV – Vornahme der Eintragung
Rechtsprechung zu § 48 HRV
Eine Entscheidung zitiert § 48 HRV.
BGH, Beschl. v. 24.05.2023 – VII ZB 69/21 · 7. Zivilsenat
Leitsatz: Die im Internet über das Gemeinsame Registerportal der Länder (www.handelsregister.de) aus dem elektronisch geführten Handelsregister ersichtliche Eintragung der Verschmelzung zweier Rechtsträger ist eine allgemeinkundige Tatsache im Sinne von § 727 Abs. 1 und 2 ZPO.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 48 HRV nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 48 HRV? Zitiere den Wortlaut.“