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Zitierfest

HRV · Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters

§ 31 HRV

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

Ausfertigungen der Bescheinigungen und Zeugnisse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unter Angabe des Ortes und Tages zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel oder Stempel zu versehen. Bescheinigungen und Zeugnisse können auch in elektronischer Form (§ 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs) übermittelt werden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 31 HRV nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 31 HRV? Zitiere den Wortlaut.“

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