Ausfertigungen der Bescheinigungen und Zeugnisse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unter Angabe des Ortes und Tages zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel oder Stempel zu versehen. Bescheinigungen und Zeugnisse können auch in elektronischer Form (§ 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs) übermittelt werden.
HRV · Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters
§ 31 HRV
Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.
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„Was regelt § 31 HRV? Zitiere den Wortlaut.“