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Zitierfest

HRV · Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters

§ 23 HRV

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

Das Gericht hat dafür Sorge zu tragen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Eintragungen in das Register erfolgen. Die Stellungnahme der Organe des Handelsstandes gemäß § 380 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit soll elektronisch eingeholt und übermittelt werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 23 HRV verweisen

Rechtsprechung zu § 23 HRV

Eine Entscheidung zitiert § 23 HRV.

  • BGH, Beschl. v. 24.05.2023 – VII ZB 69/21 · 7. Zivilsenat

    Leitsatz: Die im Internet über das Gemeinsame Registerportal der Länder (www.handelsregister.de) aus dem elektronisch geführten Handelsregister ersichtliche Eintragung der Verschmelzung zweier Rechtsträger ist eine allgemeinkundige Tatsache im Sinne von § 727 Abs. 1 und 2 ZPO.

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