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Zitierfest

HmbSG · Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) Vom 16. April 1997

§ 88 HmbSG – Stellung der Lehrerinnen und Lehrer

Amtliche Fassung, Stand 27.05.2024.

(1) Lehrerin oder Lehrer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer an einer Schule selbständig Unterricht erteilt.

(2) Die Lehrerinnen und Lehrer unterrichten, erziehen, beraten und betreuen in eigener Verantwortung im Rahmen der Ziele und Grundsätze der §§ 1 bis 3 sowie der sonstigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Beschlüsse der Schulkonferenz oder des Schulvorstands und der Lehrerkonferenz.

(3) Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, die schulische Gemeinschaft durch fachliche und pädagogische Kooperation zu unterstützen. Sie fördern sich gegenseitig in ihrem unterrichtlichen Handeln durch kollegiale Hospitationen und Teamarbeit und stimmen ihre pädagogische Arbeit in Jahrgangsteams ab.

(4) Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, sich zur Erhaltung und weiteren Entwicklung ihrer Unterrichts- und Erziehungsfähigkeit in der unterrichtsfreien Zeit fortzubilden und dies nachzuweisen. Die Fortbildung wird durch entsprechende Angebote der zuständigen Behörde, die die Qualität von Unterricht und Erziehung sichern, unterstützt.

(5) An der Erziehung und dem Unterricht in der Schule können geeignete Personen ohne pädagogische Spezialausbildung, insbesondere die Sorgeberechtigten der Schülerinnen und Schüler, mitwirken.

Verweise

Vorschriften, die auf § 88 HmbSG verweisen

  • § 89 HmbSG – Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters (Schulleitung)

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