Jeder junge Mensch hat das Recht auf eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Bildung und Erziehung und ist gehalten, sich nach seinen Möglichkeiten zu bilden. Dies gilt ungeachtet seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen oder einer Behinderung. Zum Anspruch auf Bildung und Erziehung gehört auch ein Schulwesen, das frei von rassistischer Diskriminierung ist. Das Recht auf schulische Bildung und Erziehung wird durch ein Schulwesen gewährleistet, das nach Maßgabe dieses Gesetzes einzurichten und zu unterhalten ist. Aus dem Recht auf schulische Bildung ergeben sich individuelle Ansprüche, wenn sie nach Voraussetzungen und Inhalt in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes bestimmt sind.
HmbSG · Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) Vom 16. April 1997
§ 1 HmbSG – Recht auf schulische Bildung
Amtliche Fassung, Stand 27.05.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 1 HmbSG verweisen
- § 51 HmbSG – Schulprogramm
- § 85 HmbSG – Schulaufsicht, Schulberatung und Schulinspektion
- § 88 HmbSG – Stellung der Lehrerinnen und Lehrer