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Zitierfest

HmbSG · Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) Vom 16. April 1997

§ 111 HmbSG – Geltungsbereich

Amtliche Fassung, Stand 27.05.2024.

(1) Dieses Gesetz gilt für die staatlichen Schulen der Freien und Hansestadt Hamburg.

(2) Die staatlichen Schulen sind nichtrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Sie sind nicht nur für vorübergehende Zeit bestimmte, vom Wechsel der Lehrerinnen und Lehrer und der Schülerinnen und Schüler unabhängige Einrichtungen für die in diesem Gesetz festgelegten Schulformen, Schulstufen und Schulversuche. Einrichtungen der Weiterbildung und der Jugendbildung sind nicht Schulen im Sinne dieses Gesetzes.