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Zitierfest

HmbSG · Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) Vom 16. April 1997

§ 110 HmbSG – Interessenkollision

Amtliche Fassung, Stand 27.05.2024.

Bewerberinnen und Bewerber für Stellen, die nach diesem Gesetz zu besetzen sind, dürfen an Beratungen oder Abstimmungen über die Stelle, um die sie sich beworben haben, nicht teilnehmen.