Bewerberinnen und Bewerber für Stellen, die nach diesem Gesetz zu besetzen sind, dürfen an Beratungen oder Abstimmungen über die Stelle, um die sie sich beworben haben, nicht teilnehmen.
HmbSG · Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) Vom 16. April 1997
§ 110 HmbSG – Interessenkollision
Amtliche Fassung, Stand 27.05.2024.