Soweit an einer Schule keine Klassenverbände bestehen, gelten für die Anwendung dieses Gesetzes jeweils 25 Schülerinnen und Schüler als eine Klasse.
HmbSG · Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) Vom 16. April 1997
§ 109 HmbSG – Schulen ohne Klassenverbände
Amtliche Fassung, Stand 27.05.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 109 HmbSG verweisen
- § 63 HmbSG – Klassensprecherinnen und Klassensprecher, Schulstufensprecherinnen und Schulstufensprecher