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Zitierfest

HmbSG · Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) Vom 16. April 1997

§ 109 HmbSG – Schulen ohne Klassenverbände

Amtliche Fassung, Stand 27.05.2024.

Soweit an einer Schule keine Klassenverbände bestehen, gelten für die Anwendung dieses Gesetzes jeweils 25 Schülerinnen und Schüler als eine Klasse.

Verweise

Vorschriften, die auf § 109 HmbSG verweisen

  • § 63 HmbSG – Klassensprecherinnen und Klassensprecher, Schulstufensprecherinnen und Schulstufensprecher