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Zitierfest

HinSchG · Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen

§ 21 HinSchG – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als externe Meldestelle

Amtliche Fassung, Stand 25.09.2026.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist zuständige externe Meldestelle für

  • 1. Meldungen, die von § 4d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes erfasst werden, einschließlich Meldungen, die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes betreffen,
  • 2. Meldungen von Informationen über Verstöße
  • a) nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, soweit die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zuständige Behörde im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Geldwäschegesetzes ist, sowie
  • b) nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe r bis t.

Für die über dieses Gesetz hinausgehende nähere Ausgestaltung der Organisation und des Verfahrens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als externe Meldestelle gilt § 4d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes.

Verweise

Vorschriften, die auf § 21 HinSchG verweisen