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Zitierfest

HinSchG · Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen

§ 20 HinSchG – Errichtung und Zuständigkeit externer Meldestellen der Länder

Amtliche Fassung, Stand 25.09.2026.

Jedes Land kann eine eigene externe Meldestelle einrichten für Meldungen, die die jeweilige Landesverwaltung und die jeweiligen Kommunalverwaltungen betreffen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 20 HinSchG verweisen