Jedes Land kann eine eigene externe Meldestelle einrichten für Meldungen, die die jeweilige Landesverwaltung und die jeweiligen Kommunalverwaltungen betreffen.
HinSchG · Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen
§ 20 HinSchG – Errichtung und Zuständigkeit externer Meldestellen der Länder
Amtliche Fassung, Stand 25.09.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 20 HinSchG verweisen
- § 3 HinSchG – Begriffsbestimmungen
- § 7 HinSchG – Wahlrecht zwischen interner und externer Meldung
- § 19 HinSchG – Errichtung und Zuständigkeit einer externen Meldestelle des Bundes
- § 23 HinSchG – Weitere externe Meldestellen