Der Ausländerbeirat besteht aus mindestens drei, höchstens siebenunddreißig Mitgliedern. Die maßgebliche Zahl der Mitglieder wird in der Hauptsatzung bestimmt.
HGO HE · Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005
§ 85 HGO HE – Zusammensetzung
Amtliche Fassung, Stand 05.02.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 85 HGO HE verweisen
- § 4 HGO HE – Weisungsaufgaben, Auftragsangelegenheiten