In Gemeinden mit mehr als 1 000 gemeldeten ausländischen Einwohnern ist ein Ausländerbeirat einzurichten; zu den ausländischen Einwohnern zählen auch Staatenlose. In anderen Gemeinden kann ein Ausländerbeirat eingerichtet werden; die Einrichtung ist in der Hauptsatzung zu regeln. Die Verpflichtung zur Einrichtung eines Ausländerbeirats entfällt, wenn eine Kommission zur Integration der ausländischen Einwohner (Integrations-Kommission) nach Maßgabe des § 89 gebildet wird.
HGO HE · Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005
§ 84 HGO HE – Einrichtung
Amtliche Fassung, Stand 05.02.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 84 HGO HE verweisen
- § 52a HGO HE – Digitale Sitzungsteilnahme
- § 89 HGO HE – Integrations-Kommission
- § 148 HGO HE – Maßgebliche Einwohnerzahl
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