(1) Beschlüsse werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.
HGO HE · Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005
§ 54 HGO HE – Abstimmung
Amtliche Fassung, Stand 05.02.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 54 HGO HE verweisen
- § 62 HGO HE – Ausschüsse
- § 68 HGO HE – Beschlussfähigkeit
- § 76 HGO HE – Abberufung
- § 82 HGO HE – Wahl und Aufgaben