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Zitierfest

HGO HE · Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005

§ 38 HGO HE – Zahl der Gemeindevertreter

Amtliche Fassung, Stand 05.02.2026.

(1) Die Zahl der Gemeindevertreter beträgt in Gemeinden

bis zu3 000 Einwohnern15
von3 001 bis zu
5 000 Einwohnern23
von5 001 bis zu
10 000 Einwohnern31
von10 001 bis zu
25 000 Einwohnern37
von25 001 bis zu
50 000 Einwohnern45
von50 001 bis zu
100 000 Einwohnern59
von100 001 bis zu
250 000 Einwohnern71
von250 001 bis zu
500 000 Einwohnern81
von500 001 bis zu
1 000 000 Einwohnern93
über1 000 000 Einwohnern105.

(2) Durch die Hauptsatzung kann bis spätestens zwölf Monate vor Ablauf der Wahlzeit die Zahl der Gemeindevertreter auf die für die nächst niedrigere Größengruppe maßgebliche oder eine dazwischen liegende ungerade Zahl festgelegt werden. In der niedrigsten Einwohnergrößenklasse kann die Zahl der Gemeindevertreter bis auf 11 abgesenkt werden. Die Änderung gilt ab der nächsten Wahlzeit.

Verweise

Vorschriften, die auf § 38 HGO HE verweisen