Gemeindevertreter können nicht sein:
- 1. hauptamtliche Beamte und haupt- und nebenberufliche Arbeitnehmer ab der Entgeltgruppe 9b der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im kommunalen Bereich
- a) der Gemeinde,
- b) einer gemeinschaftlichen Verwaltungseinrichtung, an der die Gemeinde beteiligt ist,
- c) einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, an der die Gemeinde maßgeblich beteiligt ist,
- d) des Landes oder des Landkreises, die unmittelbar Aufgaben der Staatsaufsicht (Kommunal- und Fachaufsicht) über die Gemeinde wahrnehmen,
- e) des Landkreises, die mit Aufgaben der Rechnungsprüfung für die Gemeinde befasst sind,
- 2. leitende Arbeitnehmer einer Gesellschaft oder einer Stiftung des bürgerlichen Rechts, an der die Gemeinde maßgeblich beteiligt ist.