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Zitierfest

HGO HE · Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005

§ 115 HGO HE – Sondervermögen

Amtliche Fassung, Stand 05.02.2026.

(1) Sondervermögen der Gemeinde sind

  • 1. das Gemeindegliedervermögen und das Gemeindegliederklassenvermögen (§ 119),
  • 2. das Vermögen der rechtlich unselbständigen örtlichen Stiftungen,
  • 3. wirtschaftliche Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und öffentliche Einrichtungen, für die aufgrund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden,
  • 4. rechtlich unselbständige Versorgungs- und Versicherungseinrichtungen.

(2) Sondervermögen nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 unterliegen den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft, Sie sind im Haushalt der Gemeinde gesondert nachzuweisen.

(3) Auf Sondervermögen nach Abs. 1 Nr. 3 sind die Vorschriften der §§ 92, 93, 97 Abs. 4, §§ 99, 101 bis 105 und 107 bis 109 sinngemäß anzuwenden.

(4) Für Sondervermögen nach Abs. 1 Nr. 4 sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Haushaltssatzung der Beschluss über den Haushaltsplan tritt und von der öffentlichen Bekanntmachung und Veröffentlichung nach § 97 Abs. 4 abgesehen werden kann. Anstelle eines Haushaltsplans können ein Wirtschaftsplan aufgestellt und die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften sinngemäß angewendet werden, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist; Abs. 3 gilt sinngemäß; von der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Wirtschaftsplan und der Veröffentlichung des Wirtschaftsplans kann abgesehen werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 115 HGO HE verweisen

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