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Zitierfest

HGO HE · Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005

§ 107 HGO HE – Haushaltswirtschaftliche Sperre

Amtliche Fassung, Stand 05.02.2026.

Wenn die Entwicklung der Erträge, der Einzahlungen, der Aufwendungen oder der Auszahlungen es erfordert, kann der Gemeindevorstand es von seiner Einwilligung abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Aufwendungen und Auszahlungen geleistet werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 107 HGO HE verweisen

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