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Zitierfest

HGB · Handelsgesetzbuch

§ 83 HGB

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Hinsichtlich der Personen, welche in dem Betrieb eines Handelsgewerbes andere als kaufmännische Dienste leisten, bewendet es bei den für das Arbeitsverhältnis dieser Personen geltenden Vorschriften.

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