Hinsichtlich der Personen, welche in dem Betrieb eines Handelsgewerbes andere als kaufmännische Dienste leisten, bewendet es bei den für das Arbeitsverhältnis dieser Personen geltenden Vorschriften.
HGB · Handelsgesetzbuch
§ 83 HGB
Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.
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