Treffen vertragliche Schadensersatzansprüche, die den Vorschriften dieses Abschnitts unterworfen sind, mit konkurrierenden außervertraglichen Schadensersatzansprüchen zusammen, so gelten auch für die außervertraglichen Ansprüche die Vorschriften dieses Abschnitts.
HGB · Handelsgesetzbuch
§ 610 HGB – Konkurrierende Ansprüche
Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.
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