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Zitierfest

HGB · Handelsgesetzbuch

§ 463 HGB – Verjährung

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Auf die Verjährung der Ansprüche aus einer Leistung, die den Vorschriften dieses Abschnitts unterliegt, ist § 439 entsprechend anzuwenden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 463 HGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 463 HGB? Zitiere den Wortlaut.“

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