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Zitierfest

HGB · Handelsgesetzbuch

§ 462 HGB – Haftung für andere

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Der Spediteur hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfang zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Erfüllung seiner Pflicht, die Versendung zu besorgen, bedient.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 462 HGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 462 HGB? Zitiere den Wortlaut.“

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